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Autos online verkaufen: Ein falscher Bestellknopf, und es gibt keinen Vertrag

Ein Auto für rund 60.000 Euro, online bestellt, geliefert, gefahren — und dann stellt ein Gericht fest: Es gab nie einen Kaufvertrag. Der Grund war die Aufschrift auf einem einzigen Knopf. Was Händler mit Online-Verkauf wissen müssen.

Die Regel: Der letzte Knopf muss sagen, dass es Geld kostet

Bestellt ein Verbraucher online, muss er ausdrücklich bestätigen, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Geschieht das über einen Knopf, darf auf ihm gut lesbar nur „zahlungspflichtig bestellen" oder eine ebenso eindeutige Formulierung stehen (§ 312j Abs. 3 BGB). Sonst kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB).

Andere Worte sind erlaubt, aber sie müssen für sich allein eindeutig sein. Es zählt nur, was auf dem Knopf steht — nicht, was der Kunde aus den Umständen hätte erkennen können (EuGH, C-249/21, Rn. 26–30). Die Gesetzesbegründung nennt „kostenpflichtig bestellen" oder „kaufen" als ausreichend, „bestellen" oder „Bestellung abgeben" dagegen in der Regel nicht (BT-Drucksache 17/7745, S. 12). Der Bildschirm mit dem Knopf muss außerdem klar zeigen, wofür bezahlt wird, und wenn mehrere Verträge auf einmal geschlossen werden, auch das (BGH X ZR 81/23, Leitsätze 1 und 2).

Der Fall: „Bestellen" reicht nicht

Das Kammergericht Berlin hatte über einen Neuwagen zu entscheiden, den ein Hersteller direkt online verkauft hatte. Der letzte Knopf trug nur die Aufschrift „Bestellen". Der Leitsatz des Urteils ist deutlich:

„Eine den Bestellprozess abschließende, lediglich mit der Aufschrift ‚Bestellen' bezeichnete Schaltfläche, widerspricht den gesetzlichen Anforderungen."

Frühere Hinweise, dass der Kauf etwas kostet, oder ein vorgeschalteter Knopf „Weiter zur Bezahlung" halfen dem Verkäufer nicht (Rn. 25). Das KG sprach dem Käufer den Kaufpreis zu, Zug um Zug gegen Rückgabe des Autos. Abziehen lassen musste er sich nur die Nutzung ab dem Tag, an dem er die Rückabwicklung verlangt hatte (Rn. 43–45, 54–56). Dass der Kunde bewusst zum Kaufen in den Shop gekommen war, änderte nichts (Rn. 26–32). Bemerkenswert: Für einen Widerruf war es längst zu spät (Rn. 19) — das Geld bekam der Käufer allein wegen des Knopfs.

Noch nicht endgültig: Gerade diesen Punkt sehen andere Oberlandesgerichte anders. Das KG nennt selbst abweichende Entscheidungen aus Braunschweig, München, Hamm und von einem anderen Senat des KG (Rn. 26). Das OLG Braunschweig meint etwa: Wer ganz bewusst im Online-Shop eines Herstellers ein Auto kauft, für den gilt die Folge „kein Vertrag" nicht — jedenfalls darf er sich nicht darauf berufen (Urteil vom 18.12.2025, 9 U 69/25, Leitsatz 2). Beide Gerichte haben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Bis der BGH entscheidet, ist die sichere Seite eindeutig: der richtige Knopf.

Wie schwer der Fehler wiegt, hat der BGH an einem Maklervertrag entschieden: Ohne ordnungsgemäßen Knopf ist der Vertrag endgültig unwirksam, nicht bloß „in der Schwebe" (BGH I ZR 159/24, Leitsatz 2, Rn. 32). Gültig wird er nur, wenn der Kunde ihn bestätigt. Das gilt als neuer Abschluss, und auch dabei muss er ausdrücklich erklären, dass er zahlen will (Leitsatz 3; § 141 Abs. 1 BGB).

Inserat, E-Mail oder Shop: was wann gilt

Inserat, Kauf beim Händler: Der Kunde findet das Auto auf einer Börse, kommt vorbei und unterschreibt bei dir. Das ist kein Fernabsatzvertrag, ein Inserat allein reicht dafür nicht (§ 312c Abs. 1 BGB). Es gibt also kein gesetzliches Widerrufsrecht, keine Knopf-Pflicht und keine Widerrufsfunktion.

Telefon und E-Mail, ohne Besuch: Verhandelt und abgeschlossen wird nur aus der Ferne, und du verkaufst regelmäßig so — dann ist es Fernabsatz, auch wenn der Kunde das Auto vorher nur angeschaut hat. Er kann 14 Tage ab Übergabe widerrufen, und du musst ihn belehren (§§ 312c, 312g, 356 BGB). Den Knopf „zahlungspflichtig bestellen" und die Widerrufsfunktion brauchst du nicht, solange ihr euch nur individuell schreibt (§ 312j Abs. 5, § 356a Abs. 1 BGB). Vorsicht bei Links: Führt deine E-Mail auf eine Webseite mit vorformulierter Bestellung zum Anklicken, zählt das nicht mehr als individueller Austausch (BGH I ZR 159/24, Rn. 20–22).

Online-Shop mit Bestellstrecke: Bestellt der Kunde über deine Website, eine App oder die Kaufen-Funktion einer Plattform, gilt alles: Widerrufsrecht, Pflichtangaben vor dem Knopf, „zahlungspflichtig bestellen" und seit dem 19. Juni 2026 die Funktion „Vertrag widerrufen" (§§ 312g, 312j, 356a BGB).

Beispiel aus der Praxis

Ein Gebrauchtwagenhändler stellt einen Kombi für 14.900 Euro auf eine Fahrzeugbörse. Käufer A ruft an, macht eine Probefahrt, handelt im Autohaus den Preis aus und unterschreibt dort — kein Fernabsatz, kein Widerrufsrecht.

Käuferin B wohnt 300 km entfernt: Sie klärt alles am Telefon und per E-Mail, unterschreibt den zugeschickten Vertrag und lässt sich das Auto bringen. Verkauft der Händler öfter so, kann B 14 Tage ab Übergabe widerrufen, ohne korrekte Belehrung bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach der Übergabe. Einen Knopf „zahlungspflichtig bestellen" oder eine Widerrufsfunktion braucht er für B nicht, weil sie nicht über eine Bestellstrecke gekauft hat.

Was sonst gilt, wenn du online verkaufst

  • Widerrufsfrist: 14 Tage, beim Auto ab Übergabe (§ 355, § 356 Abs. 2 BGB). Ohne ordnungsgemäße Belehrung beginnt die Frist nicht; das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach der Übergabe (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
  • Widerrufsknopf: Wird der Vertrag über eine Website, eine App oder die Kaufen-Funktion einer Plattform geschlossen, brauchst du dort eine Funktion „Vertrag widerrufen" (oder gleich eindeutig), danach „Widerruf bestätigen" und eine Eingangsbestätigung, etwa per E-Mail, mit Datum und Uhrzeit (§ 356a BGB). Die Funktion muss während der Widerrufsfrist ständig da, gut sichtbar und leicht erreichbar sein.
  • Vor der Bestellung: Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs angeben (§ 312j Abs. 1 BGB). Direkt vor dem Knopf, gut sichtbar: die wesentlichen Merkmale des Autos, den Gesamtpreis und alle zusätzlichen Liefer- oder sonstigen Kosten (§ 312j Abs. 2 BGB).

Kurz: Checkliste für deinen Shop

  • Letzter Knopf: „zahlungspflichtig bestellen" — der sichere Weg, solange die Gerichte streiten. Keine weiteren Wörter auf den Knopf.
  • Auf derselben Seite: Fahrzeug, Gesamtpreis und alle Verträge, die geschlossen werden.
  • Die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung in der Fassung seit 19. Juni 2026 verwenden, richtig ausgefüllt und mit dem Hinweis auf die Online-Widerrufsfunktion — und das Muster-Widerrufsformular beifügen.
  • Die Funktion „Vertrag widerrufen" gut sichtbar anbieten, während der ganzen Widerrufsfrist erreichbar.

Quellen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und die Rechtsprechung ändert sich. Für deinen Vertrag frag einen Anwalt oder deinen Verband.

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