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Ratgeber für Werkstatt & Autohandel
Was sich in Recht und Rechnung gerade ändert — kurz erklärt, mit Verweis auf die amtlichen Texte.
- WerkstattKostenvoranschlag überschritten: Wann die Werkstatt Bescheid sagen mussWeiterlesen
- WerkstattWenn der Kunde die Werkstattrechnung nicht bezahltWeiterlesen
- WerkstattReklamation nach der Autoreparatur richtig bearbeitenWeiterlesen
- VerkaufWer bei einem Defekt nach dem Gebrauchtwagenkauf was beweisen mussWeiterlesen
- VerkaufAutos online verkaufen: Ein falscher Bestellknopf, und es gibt keinen VertragWeiterlesen
- VerkaufFinanzierter Autokauf: Was sich 2026 ändertWeiterlesen
- VerkaufGebrauchtwagen an Verbraucher: Wann ein Mangel wirklich ausgeschlossen istWeiterlesen
Urteile kurz
Neue Entscheidungen für Werkstatt und Autohandel — in zwei Sätzen, mit Link auf den amtlichen Volltext.
- KG Berlin, Urteil vom 17.09.2026 – 1 U 25/25Ein Hersteller verkaufte einen Neuwagen über seinen Online-Shop; der letzte Knopf trug nur die Aufschrift „Bestellen". Nach § 312j BGB kam deshalb kein Vertrag zustande, auch wenn der Käufer bewusst kaufen wollte; das KG sprach ihm den Kaufpreis zu, abzüglich der Nutzung ab seiner Rückforderung. Andere Oberlandesgerichte, darunter Braunschweig, sehen es für bewusste Käufe anders; die Revision zum BGH ist zugelassen.Für den Betrieb: Wer Autos über einen Online-Shop an Verbraucher verkauft: Der letzte Knopf muss eindeutig sagen, dass es etwas kostet — am sichersten „zahlungspflichtig bestellen".Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 14.09.2026 – 12 U 113/26Das Inserat versprach eine beheizbare Frontscheibe und einen Totwinkel-Assistenten, das Auto hatte beides nicht. Der Senat zählte die Angaben aus dem Inserat zu dem, was der Käufer erwarten durfte; allgemeine Formularzeilen zu „Abweichungen" reichten nicht. Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung.Für den Betrieb: Inserat und Fahrzeug vor dem Verkauf abgleichen — jede Abweichung konkret in den Vertrag.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 – 7 U 46/25Ein als unbeschädigt inseriertes Auto zum üblichen Marktpreis wurde im Vertrag als „Bastlerfahrzeug" bezeichnet. Das genügte nicht: Beim Verkauf an Verbraucher müssen die einzelnen abweichenden Merkmale genannt werden.Für den Betrieb: „Bastlerfahrzeug" ersetzt keine konkrete Liste der Mängel.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- LG Berlin II, Urteil vom 06.01.2026 – 10 O 66/25Im Vertrag stand nur „Unfall Fahrzeug", obwohl der Wagen ein Totalschaden gewesen war. Das Gericht verlangte, die Abweichung nach Art und Umfang zu benennen; Fotos aus dem Gutachten und die Unterschrift unter dem Vertrag reichten nicht.Für den Betrieb: Unfallschäden mit Art, Ort und Umfang in den Vertrag — und gesondert unterschreiben lassen.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025 – 9 U 69/25Anders als später das KG: Wer bewusst im Online-Shop eines Herstellers ein Auto kauft, für den gilt die Folge „kein Vertrag" nach Ansicht des OLG nicht, obwohl auf dem Knopf nur „Bestellen" stand; jedenfalls dürfe er sich nicht darauf berufen. Die Widerrufsfrist lief trotz fehlender Angaben wie der Telefonnummer an, der Widerruf kam zu spät. Revision nur zur Knopf-Frage zugelassen.Für den Betrieb: Die Gerichte sind uneins — bis der BGH entscheidet, ist „zahlungspflichtig bestellen" auf dem Knopf der sichere Weg.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24Ein Maklervertrag sollte über einen E-Mail-Link und einen Knopf „Senden" geschlossen werden. Ohne ordnungsgemäßen Bestellknopf ist so ein Vertrag endgültig unwirksam, nicht nur schwebend; gültig wird er nur, wenn der Verbraucher ihn neu abschließt und dabei ausdrücklich bestätigt, dass er zahlen will. Eine E-Mail mit Link auf ein vorformuliertes Online-Formular ist keine individuelle Kommunikation.Für den Betrieb: Ein Fehler am Knopf lässt sich nicht nachträglich „heilen" — nur ein neuer Abschluss, bei dem der Kunde ausdrücklich zahlen will.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag
- OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24Angekreuzte Formularzeilen, das Auto könne „einen oder mehrere Unfälle" gehabt haben und seine Historie sei unbekannt, schlossen einen Unfallschaden nicht aus: Sie nennen keine konkrete Abweichung, waren nicht hervorgehoben und nicht gesondert unterschrieben. Auch bei einem mehr als 16 Jahre alten Auto darf der Käufer ohne besondere Umstände erwarten, dass es keinen Unfall über Bagatellschäden hinaus hatte.Für den Betrieb: Keine „möglicherweise"-Klauseln: jede Abweichung konkret, hervorgehoben und gesondert unterschrieben.Volltext (amtlich)Ausführlich im Beitrag