Kostenvoranschlag überschritten: Wann die Werkstatt Bescheid sagen muss
Die Reparatur wird teurer als angesagt — das passiert jeder Werkstatt. Ärger gibt es meist erst, wenn der Kunde es auf der Rechnung erfährt. Was das Gesetz verlangt, wann du anrufen musst und was passiert, wenn nicht.
Kostenvoranschlag ist nicht gleich Festpreis
Ein normaler Kostenvoranschlag ist eine fachliche Schätzung: Er ist die Grundlage des Auftrags, aber nicht der vereinbarte Preis. Der Kunde zahlt grundsätzlich, was tatsächlich angefallen ist. Anders, wenn du dafür einstehst, dass der Betrag stimmt — dann ist er praktisch ein Festpreis, und die Regeln unten gelten nicht (OLG Saarbrücken, Rn. 21). Schreib deshalb auf jeden Kostenvoranschlag, was er sein soll: „unverbindlich" oder „Festpreis".
Übrigens: Den Kostenvoranschlag selbst kannst du im Zweifel nicht in Rechnung stellen (§ 632 Abs. 3 BGB). Soll er etwas kosten, vereinbare das vorher.
Die Pflicht: rechtzeitig Bescheid sagen
Ist zu erwarten, dass der Auftrag nur mit einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags zu schaffen ist, musst du das dem Kunden unverzüglich sagen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 649 Abs. 2 BGB). Warte nicht, bis der neue Betrag feststeht: Es reicht, dass die Überschreitung absehbar ist. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Privat- und Firmenkunden.
Wie viel „wesentlich" ist, sagt das Gesetz nicht, und eine feste Prozentgrenze aus der Rechtsprechung gibt es nicht. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Die sichere Praxis: Sobald absehbar ist, dass es spürbar teurer wird, anrufen — lieber einmal zu oft.
Was der Kunde dann darf
Zeigt sich, dass es nur mit einer wesentlichen Überschreitung geht, darf der Kunde deswegen kündigen. Dann bekommst du nur den Teil der Vergütung, der der schon geleisteten Arbeit entspricht, plus die Auslagen, die darin nicht enthalten sind (§ 649 Abs. 1, § 645 Abs. 1 BGB). Für die Arbeit, die noch nicht gemacht ist, schuldet er dir nichts.
Bei einer gewöhnlichen Kündigung ist das anders (§ 648 BGB): Dann steht dir grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zu. Abziehen musst du, was du durch die Kündigung an Kosten sparst und was du in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdienst oder böswillig nicht verdienst, obwohl du könntest. Für den noch nicht erledigten Teil vermutet das Gesetz, dass dir 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Dass der Kunde bei der Überschreitung besser dasteht, begründet der BGH so: Die Ursache für seine falsche Erwartung liegt bei der Werkstatt, die den Betrag geschätzt hat, auch wenn sie keine Schuld trifft (BGH X ZR 122/07, Rn. 23).
Wichtig: Wird es teurer, weil der Kunde dir falsche Angaben aus seinem Bereich gemacht hat und dein Kostenvoranschlag darauf beruht, greift diese Sonderregel nicht (BGH X ZR 122/07, Leitsatz, Rn. 23 und 25). Im Fall des BGH hatte ein Auftraggeber den Umfang der Arbeit viel zu klein angegeben, und der Unternehmer konnte das vorher nicht nachmessen. Dass du einen Schaden erst beim Zerlegen findest, reicht dafür nicht: Die Sonderregel gilt auch, wenn dich an der zu niedrigen Schätzung keine Schuld trifft (Rn. 23). Schreib deshalb auf den Kostenvoranschlag, auf welchen Angaben des Kunden er beruht.
Gut zu wissen, wenn du die Urteile selbst liest: Bis Ende 2017 hieß § 649 BGB noch § 650 und § 648 BGB noch § 649. Beide Urteile verwenden die alten Nummern; an den Regeln selbst hat sich nichts geändert.
Und wenn du nicht angerufen hast?
Wer die Anzeige schuldhaft versäumt, kann dem Kunden Schadensersatz schulden (§ 280 Abs. 1 BGB; OLG Saarbrücken, Rn. 28). Das Gericht fasst den Maßstab in seinem Leitsatz 2 so:
„Hat ein Unternehmer schuldhaft seine Anzeigepflicht verletzt, besteht seine Schadensersatzpflicht darin, dass er den Besteller so stellen muss, wie dieser stehen würde, wenn ihm die zu erwartende Kostenüberschreitung rechtzeitig angezeigt worden wäre. Dies bestimmt sich nach der hypothetischen Frage, ob der Besteller bei rechtzeitiger Anzeige der Kostenüberschreitung den Werkvertrag gekündigt hätte."
Das heißt aber nicht automatisch „Rechnung gekürzt auf den Kostenvoranschlag" (Rn. 31). Hätte der Kunde auch nach einem Anruf reparieren lassen, etwa weil er das Auto braucht und es anderswo nicht günstiger bekommen hätte, fehlt es am Schaden (Rn. 30). Hätte er gekündigt, muss er zeigen, dass er wirklich etwas gespart hätte, zum Beispiel weil ein anderer Betrieb es günstiger gemacht hätte (Rn. 31). Behält er die fertige Arbeit, muss er sich deren Wert anrechnen lassen (Rn. 31).
Und wusste der Kunde ohnehin, dass es deutlich teurer wird, kann er sich später nicht auf die fehlende Anzeige berufen (Rn. 29). Im Fall des OLG war das auch für einen Laien offensichtlich, und die Werkstatt hatte auf Mehrkosten hingewiesen, allerdings ohne Betrag. Ob ein Hinweis ohne Betrag reicht, hat das Gericht offen gelassen.
Du schätzt einen Kupplungswechsel unverbindlich auf 800 €. Beim Zerlegen zeigt sich, dass auch das Schwungrad verschlissen ist, jetzt wären es rund 1.150 €. Also rufst du an, bevor du weitermachst, nennst den neuen Betrag und notierst das Gespräch.
Sagt der Kunde „weitermachen", zahlt er, was tatsächlich angefallen ist. Kündigt er wegen der Mehrkosten und ist die Überschreitung wesentlich, bekommst du nur die bis dahin geleistete Arbeit und die darin nicht enthaltenen Auslagen. Hättest du nicht angerufen, könntest du ihm Schadensersatz schulden — aber nur, wenn er bei einem Anruf gekündigt und dadurch wirklich Geld gespart hätte.
So machst du es richtig
- Klar beschriften: „unverbindlicher Kostenvoranschlag" oder „Festpreis" — nie offen lassen.
- Gebühr vorher vereinbaren, falls der Kostenvoranschlag etwas kosten soll.
- Früh anrufen und einen Betrag nennen: sobald absehbar ist, dass es spürbar teurer wird — nicht erst, wenn das Auto fertig ist.
- Festhalten: wann du angerufen hast, welchen neuen Betrag du genannt hast und was der Kunde gesagt hat — am besten mit einer kurzen Nachricht oder Unterschrift.
- Angaben des Kunden notieren: Beruht dein Kostenvoranschlag auf etwas, das der Kunde dir gesagt hat, schreib es dazu. Stimmt es nicht und wird es deshalb teurer, kann er sich nicht auf die Sonderregel berufen.
Quellen
- § 649 BGB – Kostenanschlag
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers
- § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 632 BGB – Vergütung
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- BGH, Urteil vom 21.12.2010 – X ZR 122/07
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 – 2 U 172/13
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und die Rechtsprechung ändert sich. Für deinen Vertrag frag einen Anwalt oder deinen Verband.
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